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§ 152 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Dritter Abschnitt – Unternehmen und Einrichtungen

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 152 NKomVG – Anzeige und Genehmigung

(1) 1Folgende Entscheidungen der Kommune sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft (§§ 136, 137 Abs. 1),

  2. 2.

    Entscheidungen über die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts (§ 136 Abs. 4, § 137 Abs. 1),

  3. 3.

    Entscheidungen über die Beteiligung eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, bei dem oder bei der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, an einer Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts oder deren Gründung,

  4. 4.

    Entscheidungen über die selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen (§ 139),

  5. 5.

    Entscheidungen über die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,

  6. 6.

    Entscheidungen über die Errichtung oder Auflösung kommunaler Anstalten sowie die Umwandlung der in § 141 Abs. 1 genannten Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und Einrichtungen in kommunale Anstalten,

  7. 7.

    Entscheidungen über die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,

  8. 8.

    Entscheidungen über die Veräußerung von Anteilen oder den Erwerb weiterer Anteile an Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn sich der kommunale Beteiligungsanteil wesentlich verändert,

  9. 9.

    Entscheidungen über den Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,

  10. 10.

    Entscheidungen über den Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrags über

    1. a)

      einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft oder

    2. b)

      ein Unternehmen oder eine Einrichtung, wenn die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt,

    und

  11. 11.

    Entscheidungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung von Verträgen über die Lieferung von Energie oder von Konzessionsverträgen (§ 148 Abs. 2).

2Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Entscheidung darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.

(2) Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist erforderlich für Entscheidungen der Kommune über

  1. 1.

    die Veräußerung eines Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft,

  2. 2.

    die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Kommune dadurch allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund nicht mehr die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen oder der Einrichtung zusteht,

  3. 3.

    die Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesellschaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird, und

  4. 4.

    den Zusammenschluss eines kommunalen Unternehmens oder einer Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses.

(3) Für kommunale Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.