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§ 135 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Sondervermögen und Treuhandvermögen

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 135 NKomVG – Kommunale Stiftungen

(1) 1Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Kommune, so hat die Kommune sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist. 2Die nach § 131 Abs. 1 Satz 1 zu führende Sonderrechnung und die vereinfachte Haushaltsführung nach § 131 Abs. 1 Satz 3 sind jährlich abzuschließen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens zu verbinden. 3Verwaltet die Kommune eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind Satz 2 sowie die § 83 Abs. 2, §§ 83b, 83c, 84a, 85, 85a, 86 bis 86b, 86f Abs. 1 und 2, §§ 87 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie die §§ 3, 12 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Verwaltet eine Kommune mehrere Stiftungen des öffentlichen Rechts, so kann sie eine andere, von ihr nicht verwaltete rechtsfähige Stiftung mit Sitz und Verwaltung in der Kommune mit der Führung von Geschäften dieser Stiftungen beauftragen, soweit nicht nach diesem Gesetz die Vertretung der Kommune zu entscheiden hat. 2Die Kommune muss in den Organen der beauftragten Stiftung über einen angemessenen Einfluss verfügen. 3Die Entscheidung über die Beauftragung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 4Soweit dies aufgrund der Satzungen der verwalteten Stiftungen zulässig ist, kann die Kommune von diesen erwirtschaftete Mittel der beauftragten Stiftung zur Erfüllung von deren Stiftungszweck zur Verfügung stellen.

(3) 1Ist einer Kommune Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. 2Dies gilt nicht, wenn etwas anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht. 3Die Kommune kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. 4Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Kommune mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden. 5§ 83 Abs. 2 BGB gilt entsprechend.

(4) 1Kommunales Vermögen darf nur im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Kommune und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck ohne die Einbringung nicht erreicht werden kann. 2§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.