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§ 115 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 115 NKomVG – Nachtragshaushaltssatzung

(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Kommunen haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. 1.

    sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, oder

  2. 2.

    bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.

(3) Absatz 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die Umschuldung von Krediten,

  2. 2.

    höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind, und

  3. 3.

    Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.