§ 25 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
§ 25 NKatSG – Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei
1Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. 2Die eingesetzten Kräfte helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.