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§ 17 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Dienst im Katastrophenschutz

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NKatSG – Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

(1) 1In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes wirken freiwillige Helferinnen und Helfer ehrenamtlich mit. 2Sie verpflichten sich zum Dienst im Katastrophenschutz gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses sowie an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen.

(3) 1Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Katastrophenschutz dürfen den Helferinnen und Helfern keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. 2Nehmen sie an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses oder bei einem Katastrophenvoralarm auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen. 3Für die Teilnahme an den von der Katastrophenschutzbehörde veranlassten Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

(4) Helferinnen und Helfer, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Dauer einer Freistellung nach Absatz 3 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen.

(5) 1Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 4 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen fortgezahlt worden ist. 3Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht.

(6) Die Katastrophenschutzbehörde hat Helferinnen und Helfern, die nicht von Absatz 4 erfasst sind, auf Antrag den infolge des Dienstes im Katastrophenschutz entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall zu erstatten.

(7) 1Über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehörde der Helferin oder dem Helfer eine Bescheinigung aus. 2Die Helferin oder der Helfer kann verlangen, dass ihr oder ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt wird.