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§ 14 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NKatSG – Mitwirkung

(1) Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind.

(2) 1Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. 2Die Eignung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgestellt. 3Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), gegeben ist. 4Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.