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§ 20 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NKAG – Übergangsvorschrift

1Satzungsregelungen, die den §§ 5, 9 und 10 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden. 2 § 6b Abs. 3 findet auf Maßnahmen an Verkehrsanlagen, mit deren Durchführung vor dem 1. Mai 2020 begonnen wird, keine Anwendung.