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§ 19 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 NKAG – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.