§ 1 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 NKAG – Kommunale Abgaben
(1) Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.