Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NJG – Voraussetzungen der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

(1) Personen, die eine Sprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke grundsätzlich nur schriftlich übertragen (Übersetzerinnen und Übersetzer), werden für das Gebiet des Landes unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 ermächtigt.

(2) Als Übersetzerin oder Übersetzer wird auf Antrag ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. 1.

    Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller

    1. a)

      praktisch alles, was sie oder er liest, mühelos verstehen kann,

    2. b)

      sich sehr flüssig und genau ausdrücken kann und

    3. c)

      auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann,

    und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie

  2. 2.

    Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

(5) 1Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

  1. 1.

    aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung

    1. a)

      wegen eines Verbrechens,

    2. b)

      wegen eines Vergehens nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder

    3. c)

      wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung

    rechtskräftig verurteilt worden ist oder

  3. 3.

    sich im Vermögensverfall befindet.

2Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

(6) Dem Antrag auf Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. 1.

    ein Lebenslauf,

  2. 2.

    eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde beantragt worden ist,

  3. 3.

    eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie

  4. 4.

    die für den Nachweis der fachlichen Eignung notwendigen Unterlagen, die auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen sollen.

(7) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.