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§ 22 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 22 NJG – Dolmetscherinnen und Dolmetscher

(1) Personen, die eine Sprache mündlich und schriftlich übertragen (Dolmetscherinnen und Dolmetscher) und nach Maßgabe des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) allgemein beeidigt worden sind, gelten für das Gebiet des Landes auch für die Sprachübertragung zu behördlichen und notariellen Zwecken als allgemein beeidigt.

(2) 1Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 GDolmG ist das Landgericht Hannover zuständig für die allgemeine Beeidigung; mit Ausnahme der Eidesleistung nach Satz 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 2Für die Antragstellung gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. 3Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat den Eid vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zu leisten.