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§ 5 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NJAG – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten

(1) 1Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land aufgenommen und führt die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar". 2In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist; die Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben. 3Wer einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet hat, darf nur aufgenommen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; ist schon mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeleistet, so setzt die Aufnahme das Vorliegen eines zwingenden persönlichen Grundes voraus. 4Wer bereits in einem anderen Land eine Prüfungsleistung erbracht hat, kann nicht mehr aufgenommen werden.

(2) 1Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 NBG entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht, zu verpflichten.

(3) 1Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 85 vom Hundert des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Dritten Teils des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe R 1 und, solange einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, ein Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 3 und 4 NBesG gewährt. 3Während des Zeitraums, in dem der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet wird, wird die nach den Sätzen 1 und 2 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel reduziert. 4Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat; im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 5Beihilfen im Sinne des § 80 NBG sowie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt.

(4) Referendarinnen und Referendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.