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§ 4 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Studium und erste Prüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NJAG – Zulassung zur Pflichtfachprüfung

(1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    1. a)

      an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden,

    2. b)

      an der Zwischenprüfung,

    3. c)

      an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

    4. d)

      an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,

    5. e)

      an einer Lehrveranstaltung für Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften und

    6. f)

      an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes)

    mit Erfolg teilgenommen hat,

  2. 2.

    während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei

    1. a)

      einem Amtsgericht,

    2. b)

      einer Verwaltungsbehörde und

    3. c)

      einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung

    abgeleistet hat und

  3. 3.

    in dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war.

(2) 1Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag frühzeitig zugelassen, wer

  1. 1.

    mindestens sechs Semester Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und

  2. 2.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis c sowie Nrn. 2 und 3 erfüllt.

2Im Fall der frühzeitigen Zulassung können die Aufsichtsarbeiten in zwei Prüfungsdurchgängen angefertigt werden; dabei dürfen die Aufsichtsarbeiten eines Pflichtfachs nicht auf zwei Prüfungsdurchgänge verteilt werden. 3Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens in dem Prüfungsdurchgang angefertigt werden, der sich an das achte Fachsemester eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums anschließt. 4Ist dies wegen einer Unterbrechung aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1) nicht möglich, so ist die letzte Aufsichtsarbeit im darauf folgenden Prüfungsdurchgang anzufertigen. 5Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling erst geladen, wenn auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. d bis f erfüllt sind.

(3) 1Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. 2Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d muss nicht erfüllen, wer das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c bei einer fremdsprachig arbeitenden Institution abgeleistet oder auf andere Weise rechtswissenschaftlich ausgerichtete Fremdsprachenkenntnisse erworben hat. 3Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt wurden.

(4) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer nach den für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Rechtsvorschriften den Prüfungsanspruch verloren hat.