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§ 22 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 22 NJAG – Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung

(1) Das Justizministerium soll einen Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung einrichten.

(2) 1In den Beirat sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.

    einer jeden Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen,

  2. 2.

    der Justizverwaltung und

  3. 3.

    der juristischen Fakultäten in Niedersachsen

sowie die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes berufen werden. 2Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 ist von den juristischen Fakultäten einvernehmlich vorzuschlagen.

(3) 1Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied. 2Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(4) 1Die juristischen Fakultäten, die Justizverwaltung, das Landesjustizprüfungsamt und die Rechtsanwaltskammern sollen dem Beirat vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2Der Beirat kann eigene Vorschläge zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung unterbreiten. 3Die in Satz 1 genannten Institutionen haben dem Beirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.