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§ 20a NJAG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Das Landesjustizprüfungsamt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere für Zwecke des Prüfungsverfahrens, der Vorgangsbearbeitung und zur Erstellung von Prüfungsstatistiken, erforderlich ist.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Gesundheitsdaten, darf das Landesjustizprüfungsamt verarbeiten, soweit dies zur Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen der Prüflinge nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Anwendung.