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§ 2 NiSchG NRW
Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NiSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 2 NiSchG NRW – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Öffentliche Einrichtungen:

    1. a)

      Verfassungsorgane des Landes,

    2. b)

      Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,

    3. c)

      Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,

    4. d)

      alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;

  2. 2.

    Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:

    unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime;

  3. 3.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

    1. a)

      Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,

    2. b)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und ausgewiesene Kinderspielplätze,

    3. c)

      Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie

    4. d)

      Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen;

  4. 4.

    Sporteinrichtungen:

    umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;

  5. 5.

    Kultur- und Freizeiteinrichtungen:

    Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  6. 6.

    Flughäfen:

    öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;

  7. 7.

    Gaststätten:

    Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume.

  8. 8.

    Einkaufszentren und Einkaufspassagen:

    Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 4. 12. 2012 (GV. NRW. S. 635).