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§ 64a NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 64a NHG – Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen

(1) Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).

(2) 1Eine Akkreditierungseinrichtung ist im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn sie gewährleistet, dass

  1. 1.

    für die Konzeptprüfung eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied besetzt wird,

  2. 2.

    die Bildungseinrichtung, ihr Träger, ihre Betreiber sowie das Fachministerium, welches die gutachterliche Stellungnahme einholt, Gelegenheit erhalten, zu dem Entwurf des Gutachtens Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    bei ihr eine interne Beschwerdestelle für Streitfälle bei der Durchführung der Konzeptprüfung besteht, die mit drei externen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist und für die sie das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt, und

  4. 4.

    sie ein mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetztes Gremium einsetzt, welches dem abschließenden Ergebnis der Konzeptprüfung zustimmen muss.

2Die Auswahl der geeigneten Akkreditierungseinrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Bildungseinrichtung, deren staatliche Anerkennung beantragt ist. 3Der Träger der Bildungseinrichtung ist verpflichtet, im Verfahren der Konzeptprüfung mitzuwirken.

(3) 1In der gutachterlichen Stellungnahme ist als Ergebnis der Konzeptprüfung darzulegen, ob die Bildungseinrichtung die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 im Wesentlichen erfüllt. 2Die Punkte, in denen die Bildungseinrichtung diese Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt erfüllt, sind hinreichend bestimmt zu benennen; dabei kann die Akkreditierungseinrichtung als Ergebnis der Konzeptprüfung auch feststellen, dass sie die Voraussetzungen nur dann als erfüllt ansieht, wenn festgestellte Mängel innerhalb angemessener Fristen behoben werden.

(4) 1Das Fachministerium berücksichtigt bei der Entscheidung über die Anerkennung die in der gutachterlichen Stellungnahme dargelegte sachverständige Bewertung, die seine Erkenntnisgrundlagen erweitern soll. 2Es ist bei seiner Entscheidung über die Anerkennung an das Ergebnis der Konzeptprüfung jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden.

(5) 1Das Fachministerium kann vor der Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Universität eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 64 Abs. 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 64 Abs. 6 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts (Habilitationsrechtsverfahren) einholen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Promotionsrechts- und das Habilitationsrechtsverfahren entsprechend. 3Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist von der Akkreditierungseinrichtung zu veröffentlichen.

(6) 1Nach der staatlichen Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule kann das Fachministerium gutachterliche Stellungnahmen einer Akkreditierungseinrichtung zu der Frage einholen, ob die in § 64 Abs. 3 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen; dies gilt auch, wenn die staatliche Anerkennung unbefristet erteilt worden ist. 2Eine gutachterliche Stellungnahme kann in der Regel erstmals fünf Jahre nach der Anerkennungsentscheidung (institutionelle Akkreditierung) und danach in der Regel jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren (Reakkreditierung) eingeholt werden. 3Die Absätze 1 bis 3 und 5 Satz 3 gelten entsprechend. 4Die gutachterliche Stellungnahme und die darin dargelegte sachverständige Bewertung soll die Erkenntnisgrundlagen des Fachministeriums bei Entscheidungen über die Verlängerung oder Aufhebung der Anerkennung oder bei Entscheidungen im Rahmen der Aufsicht nach § 66 Abs. 2 erweitern. 5Das Fachministerium ist bei seinen Entscheidungen an das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahmen jedoch weder vollständig noch teilweise gebunden.