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§ 63h NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Fünftes Kapitel – Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 63h NHG – Besondere Bestimmungen für die Universität Göttingen

(1) 1Das Präsidium und der Vorstand informieren sich regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche. 2In Angelegenheiten, die

  1. 1.

    den gemeinsamen Einsatz von Personal oder Sachmitteln,

  2. 2.

    die gemeinsame Infrastruktur oder

  3. 3.

    den jeweils anderen Bereich wesentlich berührende Änderungen des Lehr- oder Forschungsprofils der Universität oder der Universitätsmedizin

betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat.

(2) 1In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. 2Ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen gehört dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit beratender Stimme an. 3Zu Berufungsvorschlägen und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. 3Über die Verarbeitung personenbezogener Daten legt der Vorstand dem Senat und dem Fakultätsrat Rechenschaft ab und informiert neben dem Fakultätsrat auch den Senat über den Abschluss einer Zielvereinbarung.

(3) 1Entscheidungen des Vorstands über Berufungsvorschläge nach § 63e Abs. 2 Nr. 11 bedürfen des Einvernehmens des Präsidiums. 2Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 3Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so legt die Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstands mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor. 4Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag des Vorstands zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 5Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag nicht zu, so legt der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens nach Satz 1 vor oder bricht das Berufungsverfahren ab.

(4) In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Vorstand den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.

(5) 1Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. 2 § 42 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 und Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Vorstand an die Stelle des Präsidiums tritt.

(6) Der Präsidentin oder dem Präsidenten verbleiben die dienstrechtlichen Befugnisse

  1. 1.

    für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,

  2. 2.

    für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,

  3. 3.

    für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber im Arbeitsverhältnis beschäftigten Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte sowie

  4. 4.

    für die Verleihung des Professorentitels an im Arbeitsverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte.

(7) 1Die Universität Göttingen kann mit den Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über deren Mitwirkung an der klinischen Ausbildung von Studierenden der Medizinischen Fakultät mit dem Ziel der Erhöhung der Anzahl an Vollstudienplätzen abschließen. 2In den Vereinbarungen ist sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung und des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erfüllt werden und die Verantwortung der Medizinischen Fakultät für deren Einhaltung gewährleistet ist. 3In den Vereinbarungen ist auch sicherzustellen, dass die Hochschule sowie ihre Organisationseinheiten, Angehörigen und Mitglieder das Recht auf Wissenschaftsfreiheit, die Rechte nach diesem Gesetz sowie die Rechte nach der Grundordnung wahrnehmen können. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. 5 § 16 Abs. 2 Satz 5 findet auf die Leiterinnen und Leiter von Kliniken und Instituten der in Satz 1 genannten Krankenhäuser entsprechende Anwendung, soweit die Leiterinnen und Leiter als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen mit der selbständigen Wahrnehmung ihres Faches in Forschung und Lehre betraut sind und Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universitätsmedizin Göttingen wahrnehmen.