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§ 53 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Drittes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft des Staates

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 53 NHG – Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege

(1) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege führt die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Rechtspflegergesetzes und justizbezogene Fortbildung durch. 2Mit Zustimmung des Fachministeriums kann sie weitere Studiengänge einrichten. 3Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 kann sie aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "FH" (Fachhochschule) verleihen.

(2) Organe der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege sind die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(3) 1Die Rektorin oder der Rektor leitet die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege und vertritt sie nach außen. 2Sie oder er tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums. 3An die Stelle der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten tritt als Vertreterin oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors eine Prorektorin oder ein Prorektor. 4Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Nebenamt wahrgenommen.

(4) 1Zur Rektorin oder zum Rektor und zur Prorektorin oder zum Prorektor bestellt das Fachministerium Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, die Mitglieder der Hochschule sind. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats; der Vorschlag zur Bestellung der Prorektorin oder des Prorektors bedarf des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors. 3Der Senat richtet zur Vorbereitung des Vorschlages eine Findungskommission aus fünf Mitgliedern ein, von denen der Senat drei aus seiner Mitte und das Fachministerium zwei benennt. 4Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; für die Prorektorin oder den Prorektor kann die Grundordnung eine kürzere Amtsdauer festlegen. 5Die §§ 38 und 39 finden keine Anwendung.

(5) 1Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 1 gehören dem Senat nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2§ 41 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(6) 1Die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege bestellt mit Zustimmung des Fachministeriums eine Verwaltungsleiterin oder einen Verwaltungsleiter. 2Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter unterstützt die Hochschulleitung und führt die Geschäfte der laufenden Personal- und Finanzverwaltung. 3Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO.

(7) 1§ 49 findet für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege keine Anwendung. 2Abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 4 kann die Gleichstellungsbeauftragte nebenberuflich beschäftigt werden.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen für das wissenschaftliche Personal an Fachhochschulen zu regeln, soweit dies wegen der besonderen Aufgabenstellung und Struktur der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erforderlich ist.

(9) Das für die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege zuständige Fachministerium ist das Justizministerium.