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§ 35 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Mitglieder → Zweiter Titel – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 35 NHG – Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

(1) 1Die Hochschule kann durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen, wenn sie aufgrund dieser Leistungen oder ihrer Berufspraxis den Anforderungen entsprechen, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. 2Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen regelmäßig Lehrveranstaltungen anbieten und können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. 3Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen. 4Die Bestellung und deren Widerruf regelt eine Ordnung.

(2) 1Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. 2Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. 3Ihnen kann nach Maßgabe einer Ordnung gestattet werden, während der Dauer des Dienstverhältnisses den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen.