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§ 10 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erstes Kapitel – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Studium und Lehre

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 10 NHG – Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen

(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. 4Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nicht statt.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, durch Verordnung zu treffen.

(5) 1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. 2Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.