§ 1 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 NFeiertagsG
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.