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§ 5 NemV
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NemV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-92
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 NemV – Anzeige

(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.