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Art. 9 NEhelG
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: NEhelG
Gliederungs-Nr.: 404-18
Normtyp: Gesetz

Art. 9 NEhelG – Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Wird auf Leistung des Regelunterhalts geklagt (§§ 642, 642d der Zivilprozessordnung ), so ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des Regelbedarfs nach freiem Ermessen zu bestimmen."

    2. b)

      In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder in einem Verfahren nach § 641d der Zivilprozessordnung die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht ehelichen Kind" eingefügt.

  2. 2.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      An die Stelle der bisherigen Überschrift tritt folgende Überschrift:

      "Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen".

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für Verfahren nach den §§ 627, 627b Abs. 1 und § 641d der Zivilprozessordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben."

  3. 3.

    Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

    "§ 41a
    Verfahren über den Unterhalt eines nicht ehelichen Kindes

    (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben:

    1. 1.

      für das Verfahren über Anträge auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1, 2 oder § 642d der Zivilprozessordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs nach § 642c Nr. 1 der Zivilprozessordnung beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 der Zivilprozessordnung;

    2. 2.

      für das Verfahren über Anträge auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung;

    3. 3.

      für das Verfahren über Anträge auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung und über Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Stundung nach § 642f der Zivilprozessordnung.

    (2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vor der Entscheidung zurückgenommen wird."

  4. 4.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird vor der Zahl "42" die Zahl "41a" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden hinter den Worten "nach § 627" die Worte "oder § 641d" eingefügt.

  5. 5.

    In § 46 Abs. 1 werden hinter den Worten "§ 627 Abs. 4" die Worte ", § 641d Abs. 3" eingefügt.