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Art. 7 NEhelG
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: NEhelG
Gliederungs-Nr.: 404-18
Normtyp: Gesetz

Art. 7 NEhelG – Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 36 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat."

    2. b)

      Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      "(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beistandschaft und die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

  2. 2.

    Nach § 36 werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 36a

    1Für die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers vor der Geburt des Kindes (§§ 1708, 1774 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat. 2§ 36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

    § 36b

    1Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig. 2Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen."

  3. 3.

    In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Vormundschaft über ihn" durch die Worte "Vormundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn" ersetzt.

  4. 4.

    In § 40 werden hinter das Wort "Vormundschaft" die Worte "oder die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt.

  5. 5.

    In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder eine Pflegschaft" durch die Worte ", Beistandschaft oder Pflegschaft" ersetzt.

  6. 6.

    § 43a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch die Worte "Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) 1Für die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes und die Verfügung, durch die der Mutter des Kindes nach § 1740g des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Name des Vaters erteilt wird, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 2An die Stelle des Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherklärung der überlebende Elternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind, das Kind, bei der Namenserteilung die Mutter."

  7. 7.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der Worte "nach der Bestellung des Vormundes" die Worte "hat der Mündel bereits einen Vormund erhalten, so".

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft, die Beistandschaft und die im § 43 bezeichneten Angelegenheiten entsprechend anzuwenden."

  8. 8.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "angeordnet" durch das Wort "anhängig" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "angeordnet ist" durch das Wort "besteht" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft und die Beistandschaft. 2Einer Beistandschaft kann dabei eine Pflegschaft nach ausländischem Recht oder eine andere der Beistandschaft ähnliche ausländische Rechtseinrichtung gleichgeachtet werden."

  9. 9.

    § 49 fällt weg.

  10. 10.

    § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung ersetzt wird."

  11. 11.

    In § 53a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "nach den §§ 1382, 1383" durch die Worte "nach den §§ 1382, 1383, 1934d Abs. 5" ersetzt.

  12. 12.

    In § 55 Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.

  13. 13.

    Nach § 55a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 55b

    (1) 1In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines nicht ehelichen Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder zu hören. 2War der Mann nichtehelich, so braucht dessen Vater nicht gehört zu werden. 3Das Gericht darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

    (2) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

    (3) Gegen die Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft feststellt, steht den nach Absatz 1 zu hörenden Personen und dem Kinde die Beschwerde zu."

  14. 14.

    In § 56a Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.

  15. 15.

    Nach § 56a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 56b

    (1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen Antrag für ehelich erklärt oder der Mutter des Kindes nach § 1740g des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Namen des Vaters erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

    (2) Die Beschwerde steht auch den Personen zu, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören sind."

  16. 16.

    Der bisherige § 56b wird § 56c. Er erhält folgende Fassung:

    "§ 56c

    (1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines nicht ehelichen Kindes entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

    (2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen."

  17. 17.

    Der bisherige § 56c wird § 56d.

  18. 18.

    § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 6 fallen die Worte "oder des Beistandes" weg.

    2. b)

      Nummer 7 erhält folgende Fassung:

      1. "7.

        gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund, Pfleger oder Beistand eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund;".

  19. 19.

    In § 57a wird folgender Satz angefügt:

    "War der Ehemann nichtehelich, so steht die Beschwerde nur seiner Mutter zu."

  20. 20.

    § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Führen mehrere Vormünder, Pfleger oder Beistände ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben."

  21. 21.

    § 60 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "1.

      gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund, Beistand oder Mitglied des Familienrats Berufener übergangen wird;".

  22. 22.

    Nach § 63 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 63a

    In Verfahren, die eine Regelung des Verkehrs des Elternteils, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, mit dem Kinde zum Gegenstand haben (§ 1634 Abs. 2, § 1711 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen."

  23. 23.

    In § 68a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "ehelichen" durch das Wort "leiblichen" ersetzt.

  24. 24.

    Nach § 83 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 83a

    Für das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331a in Verbindung mit §§ 1382, 1934b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt § 53a entsprechend."

  25. 25.
  26. 26.

    In § 191 Abs. 1 fallen die Worte "für die Aufnahme der nach dem § 1718 und dem § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie" weg.