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Art. 6 NEhelG
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: NEhelG
Gliederungs-Nr.: 404-18
Normtyp: Gesetz

Art. 6 NEhelG – Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 226 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:

      "6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten."

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "Absatz 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt.

  2. 2.

    In § 227 und in § 230 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" ersetzt.

  3. 3.

    In § 228 Abs. 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt.