Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 5 NEhelG
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: NEhelG
Gliederungs-Nr.: 404-18
Normtyp: Gesetz

Art. 5 NEhelG – Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 93b werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 93c

    1Hat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. 2§ 96 gilt entsprechend.

    § 93d

    (1) 1In einem Verfahren über Unterhaltsansprüche des nicht ehelichen Kindes gegen den Vater ist nicht deswegen ein Teil der Kosten dem Gegner des Vaters aufzuerlegen, weil einem Begehren des Vaters auf Stundung oder Erlass rückständigen Unterhalts stattgegeben wird. 2Beantragt der Vater eine Entscheidung nach § 642f, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    (2) Das Gericht kann dem Gegner des Vaters die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht."

  2. 2.

    § 153 erhält folgende Fassung:

    "§ 153

    Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, dessen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend."

  3. 3.

    § 155 erhält folgende Fassung:

    "§ 155

    In den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird."

  4. 4.

    In § 323 Abs. 4 werden nach dem Wort "Schuldtitel" die Worte "des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und" eingefügt.

  5. 5.

    In § 372a Abs. 1 wird die Verweisung auf § 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Verweisung auf § 1600o des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt.

  6. 6.

    Die Überschrift zum Sechsten Buche wird wie folgt gefasst:

    "Ehesachen. Kindschaftssachen. Unterhaltssachen nichtehelicher Kinder. Entmündigungssachen".

  7. 7.

    Der Zweite und der Dritte Abschnitt im Sechsten Buche erhalten folgende Fassung:

    "Zweiter Abschnitt 
    Verfahren in Kindschaftssachen"

    § 640

    (1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.

    (2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben

    1. 1.

      die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

    2. 2.

      die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,

    3. 3.

      die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder

    4. 4.

      die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere.

    § 640a

    (1) 1Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Ist auch für diesen ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, falls auch nur eine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    (2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ist, wenn auch nach den vorstehenden Vorschriften ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet ist und die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Mutter im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat, sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

    § 640b

    1In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; für das Kind gilt dies nur, wenn es volljährig ist. 2Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.

    § 640c

    1Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. 2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. 3§ 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

    § 640d

    Ist die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

    § 640e

    1Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. 2Hat die Mutter die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. 3Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.

    § 640f

    1Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im Übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. 2Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.

    § 640g

    (1) 1Hat der Mann die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes seine Eltern oder ein Elternteil noch leben. 2Die Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem überlebenden Elternteil zu.

    (2) War der Mann nichtehelich, so bleibt sein Vater außer Betracht.

    (3) Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

    § 640h

    1Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. 2Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat.

    § 641

    Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nicht ehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder zu einem für ehelich erklärten Kinde zum Gegenstand hat, sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

    § 641a

    (1) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Vormundschaft oder die Pflegschaft für das Kind anhängig ist. 2Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland nicht anhängig, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. 4Hat auch der Mann im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und ist der Mann oder das Kind Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 stehen der Anerkennung einer Entscheidung, die ein Gericht oder eine Behörde eines ausländischen Staates getroffen hat, nicht entgegen, wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das Kind oder der Beklagte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder beide Parteien diesem Staat angehört haben.

    § 641b

    Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

    § 641c

    Die Anerkennung der Vaterschaft, die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden sowie die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

    § 641d

    (1) In einem Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung bestimmen, dass der Mann dem Kinde Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.

    (2) 1Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. 2Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. 4Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 5Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.

    (3) 1Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt. 2Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.

    (4) Die entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt sinngemäß.

    § 641e

    (1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald das Kind gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist, erlangt.

    (2) 1Ist rechtskräftig festgestellt, dass der Mann der Vater des Kindes ist, und ist der Mann nicht zugleich verurteilt, den Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind wegen seiner Unterhaltsansprüche die Klage zu erheben hat. 2Wird die Frist nicht eingehalten, so hat das Gericht auf Antrag die Anordnung aufzuheben. 3Das Gericht entscheidet durch Beschluss; der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 4Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 2 unterliegt der sofortigen Beschwerde.

    (3) 1Ist der Mann rechtskräftig verurteilt, den Regelunterhalt, den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags oder einen Zuschlag zum Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind die Festsetzung des Betrages nach§ 642a Abs. 1 oder nach § 642d oder § 643 Abs. 2 in Verbindung mit § 642a Abs. 1 zu beantragen hat. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    § 641f

    Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.

    § 641g

    Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat das Kind dem Manne den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.

    § 641h

    Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der nicht ehelichen Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.

    § 641i

    (1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

    (2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.

    (3) 1Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig. 2Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.

    (4) § 586 ist nicht anzuwenden.

    § 641k

    Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Bestehen der Vaterschaft feststellt, wirkt gegenüber einem Dritten, der die nichteheliche Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, auch dann, wenn er an dem Rechtsstreit nicht teilgenommen hat.

    Dritter Abschnitt

    Verfahren über den Unterhalt des nicht ehelichen Kindes

    § 642

    Das nichteheliche Kind kann mit der Klage gegen seinen Vater auf Unterhalt, anstatt die Verurteilung des Vaters zur Leistung eines bestimmten Betrages zu begehren, beantragen, den Vater zur Leistung des Regelunterhalts zu verurteilen.

    § 642a

    (1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluss gesondert festgesetzt.

    (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

    (3) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

    § 642b

    (1) 1Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluss neu festgesetzt. 2Das Gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger für die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maßgebender Umstand ändert. 3§ 323 Abs. 2, 3 und § 642a Abs. 2, 3 gelten entsprechend.

    (2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.

    § 642c

    Die Vorschriften der §§ 642a, 642b gelten entsprechend, wenn

    1. 1.

      in einem Vergleich der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art der Vater sich verpflichtet hat, dem Kinde den Regelunterhalt zu zahlen;

    2. 2.

      in einer Urkunde, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist, der Vater eine Verpflichtung der in Nummer 1 bezeichneten Art übernommen und sich der Festsetzung des Betrages des Regelunterhalts in einem Verfahren nach den §§ 642a, 642b unterworfen hat.

    § 642d

    (1) Die §§ 642 bis 642c sind auf die Verurteilung oder Verpflichtung des Vaters zur Leistung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags oder zur Leistung eines Zuschlags zum Regelunterhalt sinngemäß anzuwenden.

    (2) Der Zuschlag oder der Abschlag ist in einem Vomhundertsatz des Regelbedarfs (§ 1615f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu bezeichnen.

    § 642e

    Das Gericht kann die Stundung rückständigen Unterhalts von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

    § 642f

    (1) 1Hat das Gericht rückständigen Unterhalt gestundet, so kann die Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben oder der Vater mit einer ihm obliegenden Unterhaltsleistung in Verzug gekommen ist. 2§ 642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend, es sei denn, das Verfahren ist mit einem Verfahren nach § 323 verbunden.

    (2) Ist in einem Schuldtitel des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c oder des § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 die Zahlungsverpflichtung für rückständige Beträge in einer der Stundung entsprechenden Weise beschränkt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

    § 643

    (1) 1Wird auf Klage des Kindes das Bestehen der nicht ehelichen Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kinde den Regelunterhalt zu leisten. 2Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt sowie Erlass und Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge können in diesem Verfahren nicht begehrt werden.

    (2) § 642a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag des Regelunterhalts nicht vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, festgesetzt wird.

    § 643a

    (1) Den Parteien ist im Falle des § 643 Abs. 1 Satz 1 vorbehalten, von der Rechtskraft des Urteils an im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung über den Regelunterhalt zu verlangen, dass auf höheren Unterhalt, auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt oder auf Erlass rückständiger Unterhaltsbeträge erkannt wird, oder Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge zu beantragen.

    (2) 1Das Urteil darf, wenn die Klage auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, der den Betrag des Regelunterhalts festsetzt, erhoben wird, nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. 2Die Klage auf Erlass und der Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge sind nur bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. 3Ist innerhalb der vorgenannten Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für andere Verfahren nach Absatz 1 nicht vor Beendigung des ersten Verfahrens ab.

    (3) Ist die Frist nach Absatz 2 noch nicht abgelaufen, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Klage auf Feststellung des Bestehens der nicht ehelichen Vaterschaft erkannt hat.

    (4) 1Sind mehrere Verfahren nach Absalz 1 anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an. 2Ist nur ein Antrag auf Stundung gestellt, so wird durch Beschluss entschieden; § 642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.

    § 644

    (1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unterhalt gewährt hat, seine Ansprüche gegen den Vater geltend, so sind die §§ 642e, 642f entsprechend anzuwenden.

    (2) 1Eine Klage wegen der Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem wegen des Unterhaltsanspruchs des nicht ehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage im ersten Rechtszug anhängig ist. 2Für das Verfahren über die Stundung des Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die §§ 642e, 642f entsprechend."

  8. 8.
  9. 9.

    § 704 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) 1Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 2Dies gilt auch für den Ausspruch nach § 643 Abs. 1 Satz 1."

  10. 10.

    § 794 Abs. 1 erhält folgende neue Nummer:

    1. "2a.

      aus Beschlüssen, die den Betrag des vom Vater eines nicht ehelichen Kindes zu zahlenden Regelunterhalts, auch eines Zu- oder Abschlags hierzu, festsetzen."

  11. 11.

    § 798 erhält folgende Fassung:

    "§ 798

    Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist."

  12. 12.

    In § 850c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden die Worte ", einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde" ersetzt durch die Worte "oder einem Verwandten".

  13. 13.

    § 850d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", früheren Ehegatten oder unehelichen Kindern" ersetzt durch die Worte "oder früheren Ehegatten".

    2. b)

      In Absatz 2 wird Buchstabe a Satz 2 wie folgt gefasst:

      "2Das Vollstreckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören;".

    3. c)

      In Absatz 2 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

      1. "b)

        die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den anderen vorgehen;".

  14. 14.

    In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes" ersetzt durch die Worte "oder seiner unterhaltsberechtigten Verwandten".