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Art. 3 NEhelG
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: NEhelG
Gliederungs-Nr.: 404-18
Normtyp: Gesetz

Art. 3 NEhelG – Änderung der Höfeordnung

Die Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 693), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 wird folgender Satz angefügt:

    "Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Hoferben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind."

  2. 2.

    In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Ist ein Abkömmling des Erblassers Hoferbe, so steht ihm neben dem Voraus ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu."