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§ 42 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 42 NEG – Kosten

(1) Der Träger des Vorhabens hat die den Beteiligten aus Anlass des Verfahrens erwachsenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Wird ein Antrag auf Rückenteignung (§ 44) abgelehnt oder zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, so können diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung über die Kosten kann einem besonderen Beschluss vorbehalten werden. Über die Kosten ist in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies beantragt und ein berechtigtes Interesse daran geltend macht.

(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag von der Enteignungsbehörde in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Aus einem unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen statt. § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Kosten der Enteignungsbehörde gelten die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung.