§ 2 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 NEG – Enteignungszweck
Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um
- 1.ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen,
- 2.Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 3.durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.