§ 44 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweites Kapitel – Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
§ 44 NDSG – Gemeinsam Verantwortliche
1Zwei oder mehr Verantwortliche können gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. 2 Artikel 26 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.