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§ 6 Nds. NiRSG
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. NiRSG
Gliederungs-Nr.: 21069
Normtyp: Gesetz

§ 6 Nds. NiRSG – Überprüfung des Gesetzes

Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes.