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Anlage 1 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Nds. FischG – (zu § 16 Abs. 3)

Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes:

Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
  
Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
  
Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
  
Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
  
Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
  
Leda unterhalb des Sperrwerks.