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§ 40 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 1 – Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 40 Nds. FischG

(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft) hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.

(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:

  1. 1.
    für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind,
  2. 2.
    für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.