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§ 30 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 4 – Mitgliederversammlung

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 Nds. FischG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über

  1. 1.
    die Satzung und Änderungen der Satzung,
  2. 2.
    die Entlastung des Vorstandes,
  3. 3.
    die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
  4. 4.
    die Aufnahme von Darlehn,
  5. 5.
    die Verpachtung des Fischereibezirks,
  6. 6.
    die Verwendung von Überschüssen,
  7. 7.
    Beiträge der Mitglieder,
  8. 8.
    sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.