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§ 28 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 3 – Vorstand

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 28 Nds. FischG

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.

(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.