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Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

Vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375 - VORIS 79300 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Das Fischereirecht 
  
Abschnitt 1 
Das Fischereirecht in Binnengewässern1 - 10
  
Abschnitt 2 
Der Fischereipachtvertrag11 u. 12
  
Abschnitt 3 
Die Fischereierlaubnis13 - 15
  
Abschnitt 4 
Die Fischerei in Küstengewässern16 u. 17
  
Zweiter Teil 
Der Fischereibezirk 
  
Abschnitt 1 
Entstehung, Gestaltung18 - 20
  
Abschnitt 2 
Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken21 u. 22
  
Dritter Teil 
Die Fischereigenossenschaft 
  
Abschnitt 1 
Allgemeines23 - 25
  
Abschnitt 2 
Satzung, Organe26 u. 27
  
Abschnitt 3 
Vorstand28 u. 29
  
Abschnitt 4 
Mitgliederversammlung30 - 34
  
Abschnitt 5 
Finanzwesen35 u. 36
  
Abschnitt 6 
Aufsicht37 - 39
  
Vierter Teil 
Schutz der Fischbestände und der Fischerei 
  
Abschnitt 1 
Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften40 - 44
  
Abschnitt 2 
Fischseuchen45 u. 46
  
Abschnitt 3 
Schutz der Fischerei47 - 52
  
Abschnitt 4 
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei53
  
Abschnitt 5 
Vereinigungen von Sportfischern54
  
Fünfter Teil 
Überwachung der Fischerei 
  
Abschnitt 1 
Fischereiaufsicht55 u. 56
  
Abschnitt 2 
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein57 - 59
  
Abschnitt 3 
Fischereikundlicher Dienst60
  
Abschnitt 4 
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten61 u. 62
  
Sechster Teil 
Schluss- und Übergangsbestimmungen63 - 74