§ 2 Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
§ 2 Nds. ArbZVO – Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit.
(2) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.
(3) 1Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.