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§ 1 Nds. AG G 10 - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). 2Beschränkungsmaßnahmen werden von der Ministerin oder dem Minister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

(2) Die Entscheidung über Mitteilungen an die Betroffenen nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Artikel 10-Gesetzes trifft die Ministerin oder der Minister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.