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§ 1 Nds. AG G 10
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG G 10
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 1 Nds. AG G 10 – Zuständigkeit

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Beschränkungsmaßnahmen werden von der Ministerin oder dem Minister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

(2) Die Entscheidung über Mitteilungen an die Betroffenen nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Artikel 10-Gesetzes trifft die Ministerin oder der Minister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.