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§ 74 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 74 NDiszG – Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

1Die Disziplinarbefugnisse werden durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. 2Besteht die zuständige Disziplinarbehörde nicht mehr, so bestimmt das für das Disziplinarrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.