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§ 72 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Unterhaltsbeitrag

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 72 NDiszG – Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonats.

(2) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs ist der Rentenanspruch im Voraus abzutreten.

(3) 1Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist. 2Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die Klagebehörde bestimmen.

(4) 1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet. 2Die früheren Beamtinnen und Beamten, die früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die Empfängerinnen und Empfänger des Unterhaltsbeitrags sind verpflichtet, der Klagebehörde alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Wer dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, dem kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 trifft die Klagebehörde.