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§ 43 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 43 NDiszG – Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen oder Kommunalbeamte oder Körperschaftsbeamtinnen oder Körperschaftsbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts haben.

(2) 1Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Sie können wiederbestellt werden.

(3) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.

(4) Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu machen.

(5) Die §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und die §§ 22 bis 29 VwGO gelten nicht.