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§ 39 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Viertes Kapitel – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 39 NDiszG – Rechtswirkungen

(1) 1Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. 2Die Anordnungen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte innehat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anordnung der Einbehaltung von Ruhegehalt entsprechend.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 14 NBesG festgestellte Verlust des Anspruchs auf Besoldung fort. 2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte sich zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit meldet. 3Der Zeitpunkt ist von der Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.