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§ 32 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Drittes Kapitel – Abschlussentscheidung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 32 NDiszG – Einstellungsverfügung, Beendigung

(1) 1Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren ein, wenn

  1. 1.
    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. 2.
    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. 3.
    nach § 15 oder 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
  5. 5.
    das Beamtenverhältnis auf Grund der Entlassung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Verlust der Beamtenrechte beendet ist oder
  6. 6.
    nach § 71 NBeamtVG der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter eintritt.

2Wird das Beamtenverhältnis wegen des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nach § 1 NBG beendet, so wird das Disziplinarverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 5 bei dem neuen Dienstherrn fortgeführt. 3Die Einstellungsverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.

(2) Das Disziplinarverfahren ist mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten beendet.

(3) Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch für die Einstellungsverfügung zuständig.