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§ 25 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 25 NDiszG – Beweiserhebung

(1) 1Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. 2Hierbei können insbesondere

  1. 1.
    schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. 2.
    Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren schriftliche Äußerung eingeholt,
  3. 3.
    Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. 4.
    der Augenschein eingenommen

werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) 1Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist zu entscheiden. 2Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. 2Sie oder er kann, auch gemeinsam mit den Verfahrensbevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung von Minderjährigen oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. 3Ein schriftliches Gutachten ist der Beamtin oder dem Beamten zugänglich zu machen, soweit ein zwingender Grund dem nicht entgegensteht.