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§ 28 NDAV - Gerichtsstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Amtliche Abkürzung
NDAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-6-7

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.