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§ 27 NDAV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Bundesrecht

Teil 4 – Gemeinsame Vorschriften → Abschnitt 2 – Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse

Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NDAV
Gliederungs-Nr.: 752-6-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 NDAV – Fristlose Kündigung oder Beendigung

1Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. 2Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.