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§ 28 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 28 NBrandSchG – Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer

(1) Die Kommunen und das Land tragen jeweils die Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen.

(2) 1Die Kommunen erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 vom Hundert, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. 2Übersteigt das Aufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Kommunen zusätzlich 75 vom Hundert des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mittel werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. 4Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugewiesenen Mitteln. 5Die Verteilung nach den Sätzen 3 und 4 wird vom Fachministerium durch Richtlinien geregelt.

(3) Der dem Land verbleibende Anteil des Aufkommens der Feuerschutzsteuer darf ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes verwendet werden.