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§ 7 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBodSchG
Gliederungs-Nr.: 28300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NBodSchG – Sicherungs- und Sanierungsbeirat

(1) Die zuständige Behörde kann für eine altlastenverdächtige Fläche oder für eine Altlast einen Beirat bilden, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Vielzahl der Betroffenen oder der besonderen Bedeutung der Angelegenheit zu erwarten ist, dass hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung gefördert werden. Dem Beirat sollen angehören:

  1. 1.
    die jeweils zuständigen Fachbehörden,
  2. 2.
    die betroffenen Gemeinden,
  3. 3.
    die verantwortlichen Personen und
  4. 4.
    Personen, die die betroffenen Dritten vertreten.

Die zuständige Behörde erlässt eine Geschäftsordnung des Beirats mit dessen Einvernehmen.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, Bedenken und Anregungen schon im Vorfeld verfahrensmäßiger Beteiligung zu erörtern. Die zuständige Behörde hat den Beirat laufend zu unterrichten und vor beabsichtigten Entscheidungen zu beteiligen.