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§ 2 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBodSchG
Gliederungs-Nr.: 28300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NBodSchG – Betretens- und Tatsachenermittlungsrechte

(1) Bedienstete und sonstige Beauftragte der für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch gegen den Willen der Betroffenen

  1. 1.
    Grundstücke sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Geschäfts- und Betriebsräume betreten,
  2. 2.
    bodenkundliche oder geowissenschaftliche Tatsachen ermitteln, insbesondere Bohrungen niederbringen, Proben entnehmen und Messstellen errichten.

Wohnungen, auch Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten, dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Absicht, Grundstücke oder die in den Sätzen 1 und 2 genannten Räume zu betreten und die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorzunehmen, soll den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden.

(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Soweit Ermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dem Aufbau und der Vervollständigung des Bodeninformationssystems (§ 8) dienen sollen, ist den betroffenen Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück ein durch die Ermittlungen entstandener Schaden zu ersetzen.